Wie wird Barrierefreiheit gewährleistet?
Bau und Verkehr - § 8 BGG
Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die zum Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören, sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann nur dann abgewichen werden, wenn mit der alternativen Lösungsmöglichkeit die Anforderungen an die Barrierefreiheit genauso erfüllt werden.
Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.
Kommunikationshilfen - § 9 BGG
Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen.
Barrierefreie Dokumente - § 10 BGG
Blinde und sehbehinderte Menschen haben das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren zu verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Leichte Sprache - § 11 BGG
Träger öffentlicher Gewaltmüssen vermehrt Informationen in Leichter Sprache für Menschen mit Lernschwierigkeiten zur Verfügung stellen. Und sie sollen mit Menschen mit Lernschwierigkeiten in einfacher und verständlicher Weise kommunizieren und ihnen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf Anforderung in einfacher und verständlicher Weise erläutern. Wenn dies nicht ausreicht, soll auf Anforderung auch eine schriftliche Übertragung solcher Texte in Leichte Sprache erfolgen.