Muss ich persönlich zum Schlichtungsverfahren erscheinen?

Das Schlichtungsverfahren beginnt in der Regel mit dem Austausch schriftlicher Stellungnahmen. Die schlichtende Person entscheidet, ob über das schriftliche Verfahren hinaus weitere Schritte zur Konfliktschlichtung eingeleitet werden und welche das in Ihrem Fall sind.

So kann sie in bestimmten Fällen die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit Ihnen unter freier Würdigung der Umstände mündlich erörtern. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Oder Sie kann Ihnen den Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten. Ziel ist immer, eine Einigung der Beteiligten zu erreichen.

Sollte hierzu ein persönlicher Termin bei der Schlichtungsstelle erforderlich sein, können Ihnen notwendige Reisekosten auf Antrag erstattet werden. Wenn Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für Gebärdensprache, eine Schriftdolmetschung oder andere Maßnahmen zur Barrierefreiheit benötigen, organisiert die Schlichtungsstelle dies für Sie und übernimmt dafür auch die Kosten.

Sie können Ihren Antrag auch jederzeit und ohne Begründung zurücknehmen. Auch in diesem Fall entstehen Ihnen keine Kosten.

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