Soll ich zuerst Widerspruch oder Klage einreichen, um meine Rechte zu wahren?
Das Schlichtungsverfahren stellt für Sie ein zusätzliches Angebot dar. Entscheiden Sie sich für das Schlichtungsverfahren, verlieren Sie dadurch keine Rechte. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung für Sie auch ein fristgebundenes Rechtsbehelfsverfahren - wie beispielsweise Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren in Betracht, beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit der Beendigung des Schlichtungsverfahrens (§ 16 Absatz 2 Satz 2 BGG). In diesen Fällen ist der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen. Bleibt das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg, können Sie daher auch nach dessen Abschluss noch Widerspruch eingelegen oder Klage einreichen.
Ein bereits laufendes Rechtsbehelfsverfahren wird unterbrochen, wenn während des Verfahrens ein Schlichtungsantrag gestellt wird (§ 16 Absatz 2 Satz 4 BGG).
Für Verbände ist das Schlichtungsverfahren notwendiges Vorverfahren vor einer Verbandsklage nach § 15 Abs. 1 BGG.