Wer kann sich an die Schlichtungsstelle wenden?
Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. (§ 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG))
Eine behördliche Feststellung des Grades der Behinderung ist keine Voraussetzung für ein Schlichtungsverfahren
Verbände
Antragsbefugt sind auch Verbände, denen nach den Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 BGG eine Anerkennung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt worden ist.
Für Verbände ist das Schlichtungsverfahren notwendiges Vorverfahren vor einer Verbandsklage nach § 15 Abs. 1 BGG.