Benachteiligung in der Bundesverwaltung
Das BGG verpflichtet die Verwaltung des Bundes nicht nur zu Barrierefreiheit. Es verbietet auch Menschen mit Behinderungen auf andere Weise zu benachteiligen.
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft direkt oder indirekt beeinträchtigt werden.
Die Benachteiligungen durch Träger öffentlicher Gewaltkann unterschiedliche Formen haben. Eine Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn Behörden übermäßig lange für die Bearbeitung von Anträgen auf Sozialleistungen brauchen. Oder wenn Behörden besondere, durch die Behinderung bedingte Probleme der Antragstellenden nicht bei ihren Entscheidungen berücksichtigen.
Um Benachteiligung zu vermeiden, müssen Träger öffentlicher Gewalt Maßnahmen ergreifen, die im Einzelfall geeignet sind, um Benachteiligung zu verhindern (angemessene Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 BGG).
Angemessene Vorkehrungen kommen insbesondere dann in
Betracht, wenn es an Barrierefreiheit mangelt.
Das Fehlen von angemessenen Vorkehrungen und andere Benachteiligungen können zum Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle gemacht werden.
Welche Fälle hierfür in Frage kommen erläutert das Gutachten zu angemessenen Vorkehrungen und Sozialrecht (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm).