Überblick über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle BGG im Jahr 2017
Überblick über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle BGG im Jahr 2017
Schlichtungsstelle nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Kurzer Überblick über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle BGG im Jahr 2017
1. Allgemeines
Die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG hat am 6. Dezember 2016 ihre Arbeit aufgenommen. Ausführliche Informationen zur Schlichtungsstelle und ihren Aufgaben finden Sie auf www.schlichtungsstelle-bgg.de. Mit diesem ersten Tätigkeitsbericht zieht die Schlichtungsstelle eine Bilanz für das Jahr 2017 .
2.1 Art und Anzahl der Anträge auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
Bis zum 31. Dezember 2017 wurden insgesamt 146 Anträge und eine Vielzahl von allgemeinen Anfragen an die Schlichtungsstelle gerichtet. In etwas mehr als der Hälfte der Fälle, die 2017 abgeschlossen wurden, konnte eine Einigung oder zumindest eine Teil-Einigung erzielt werden.
Fast die Hälfte der Anträge betraf das Benachteiligungsverbot des § 7 BGG. Vereinzelt waren Antragstellende mit diskriminierenden Äußerungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundesbehörden konfrontiert. Weiterhin wurden Sachverhalte an die Schlichtungsstelle herangetragen, in denen sich Menschen durch behördliche Entscheidungen zu Sozialleistungen benachteiligt fühlten.
Einen weiteren Schwerpunkt bildeten Verstöße gegen die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit. Einen großen Teil nahmen hier mit 31% Konflikte zur barrierefreien Informationstechnik ein. Dabei ging es zum Beispiel um die Barrierefreiheit von Webseiten oder die Nutzung von Sozialen Medien durch Behörden, aber auch um nicht barrierefreie Apps oder Antragsformulare. Der Bereich der physischen Barrierefreiheit betraf 21% der Anträge. Hier wurde häufig der fehlende barrierefreie Zugang, z. B. in Gebäuden bemängelt. Das Thema Leichte Sprache, welches auch im BGG geregelt ist, wurde bisher in keinem Antrag behandelt.
2.2 Ablehnungsgründe für Anträge auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
Bei dem überwiegenden Teil der abgelehnten Anträge handelte es sich um landesrechtliche Streitigkeiten. Da die Schlichtungsstelle BGG nur bei Konflikten mit der Bundesverwaltung tätig werden kann, wurde in diesen Fällen Verweisberatung angeboten. Das heißt, die Anträge wurden an die zuständigen Landesbehörden oder an die jeweiligen Beauftragten der Länder für die Belange von Menschen mit Behinderungen mit der Bitte um weitere Bearbeitung weitergeleitet.
Acht Anträge betrafen Konflikte zwischen Menschen mit Behinderungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen. In diesen Fällen wurden Anträge zum Teil unter Verweis auf die fehlende Zuständigkeit der Schlichtungsstelle an die privatrechtliche Konfliktpartei zur Kenntnis weitergeleitet, worauf es in mehreren Fällen zu einer zügigen Einigung der Parteien kam.
In drei Fällen konnte die Schlichtungsstelle BGG nicht tätig werden, weil es bereits laufende bzw. abgeschlossene gerichtliche Verfahren gab, bei denen der Antrags- dem gerichtlichen Streitgegenstand entsprach. In insgesamt vierzehn weiteren Fällen hat die Schlichtungsstelle aus sonstigen Gründen die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abgelehnt; z.B. weil keine Geltendmachung eines Rechts aus dem BGG erfolgte.
2.3 Dauer der Schlichtungsverfahren, die bis Ende 2017 abgeschlossen worden sind
Schlichtungsvorschläge sollen in der Regel innerhalb von drei Monaten unterbreitet werden. Die Vorgabe wurde in 80 Prozent der Antragsverfahren erfüllt. Gründe, die zum Teil zu einer längeren Verfahrensdauer geführt haben, waren beispielsweise, dass
der beteiligte Träger öffentlicher Gewalt oder der Antragstellende die gesetzlich vorgesehenen Monatsfristen überschritten
teilweise die Einholung mehrerer schriftlicher Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten notwendig war, um den Sachverhalt vollständig zu erfassen.
die Terminvereinbarungen zum Schlichtungsgespräch zeitintensiv waren, insbesondere wenn mehrere Träger öffentlicher Gewalt beteiligt waren oder mehrere Organisationseinheiten eines Trägers öffentlicher Gewalt teilnehmen sollten.
erzielte Lösungsvorschläge im Anschluss an Schlichtungsgespräche innerhalb der Organisationseinheit abgestimmt werden mussten
2.4 Ergebnisse der Schlichtungsverfahren bei Zuständigkeit
Im Berichtszeitraum konnten bei Zuständigkeit der Schlichtungsstelle insgesamt 52 Verfahren abgeschlossen werden. Davon kam es in 26 Fällen zu einer gütlichen Einigung der Verfahrensbeteiligten, bei der die Ziele der antragstellenden Personen zumindest teilweise erreicht wurden.
Soweit keine Einigung möglich war, lag die Ursache hierfür zum Teil auf Seiten der Antragstellenden, die zum Beispiel ihre Anträge zurückzogen, nachdem die öffentliche Stelle den Wünschen der Antragsteller nachgekommen war oder die sich innerhalb des Verfahrens nicht mehr zurückmeldeten.
Auf Seiten der Träger öffentlicher Gewalt wurde die Schlichtungsstelle von den Trägern öffentlicher Gewalt des Bundes zwar grundsätzlich akzeptiert. So wurden in nahezu allen Fällen schriftliche Stellungnahmen abgegeben.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle haben im Berichtszeitraum zur Information der Öffentlichkeit 20 Fachgespräche mit verschiedenen Organisationen geführt, beispielsweise mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Behörden der Länder oder Verbänden, die an der Arbeit der Schlichtungsstelle BGG interessiert waren. Sie haben weiterhin 10 Vorträge gehalten und auf 3 Veranstaltungen, nämlich dem Inklusiven Kinder- und Jugendfest der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, dem Jahresempfang der Beauftragten sowie am Tag der offenen Tür der Bundesregierung mit eigenen Ständen über ihre Arbeit informiert.
Insgesamt wurde in 10 Pressemitteilungen verschiedener Organisationen über die Schlichtungsstelle berichtet.
Mit diesen Aktivitäten konnte der Bekanntheitsgrad der Schlichtungsstelle erhöht werden, was sich auch in steigenden Antragszahlen zeigte.
Insgesamt kann die Schlichtungsstelle nach dem ersten Jahr bereits ein positives Fazit ziehen: Im ersten Jahr wurde ihr Angebot rege genutzt. Die Zahl der Anträge und Anfragen zeigt, dass bei Menschen mit Behinderungen ein Bedarf nach Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach dem BGG besteht.
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