§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungenerschienen am
§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungenerschienen am
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
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