§ 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnikerschienen am
Verordnung über barrierefreie Dokumente - BITV
Verordnung über barrierefreie Dokumente
§ 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnikerschienen am
(1) Bei der Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet, in dem fachkundige Vertreterinnen und Vertreter der Bundes- und der Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen, aus der Wirtschaft und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft sowie öffentlicher Stellen, in angemessener Zahl vertreten sein sollen.
(2) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes beruft die Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,
sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,
Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.
(4) Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die
Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.
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