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§ 3 Kommunikationshilfen

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die
Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
2. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
3. Kommunikationsmethoden sowie
4. Kommunikationsmittel.

Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere
1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
4. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
5. sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.

Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere
1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
2. gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere
1. akustisch-technische Hilfen oder
2. grafische Symbol-Systeme.

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