Das Behinderten-Gleich-Stellungs-Gesetz verpflichtet die Verwaltung von dem Bund zu der Barriere-Freiheit.
Das BGG verbietet auch die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen.
Eine Benachteiligung ist zum Beispiel:
Wenn Menschen mit Behinderungen anders behandelt werden als Menschen ohne Behinderungen.
Und wenn dadurch Teilhabe am öffentlichen Leben verhindert wird.
Oder wenn dadurch Chancen-Gleichheit verhindert wird.
Die Benachteiligungen durch Träger öffentlicher Gewalt kann unterschiedliche Formen haben.
Eine Benachteiligung kann zum Beispiel sein:
wenn Behörden sehr lange für die Bearbeitung von Anträgen auf Sozial-Leistungen brauchen.
wenn Behörden Probleme der Antrag-Steller und Antrag-Stellerinnen wegen der Behinderung nicht berücksichtigen.
Träger öffentlicher Gewalt müssen tätig werden.
Um Benachteiligungen zu verhindern.
Dafür gibt es sogar ein Gesetz.
Das Gesetz heißt Angemessene Vorkehrungen.
Es steht im § 7 Absatz 2 BGG.
Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen die Benachteiligungen verhindern.
Zum Beispiel Hilfen wenn es noch Barrieren gibt.
Fehlen angemessene Vorkehrungen kann das ein Grund für ein Schlichtungs-Verfahren sein.
Auch andere Benachteiligungen können ein Grund für ein Schlichtungs-Verfahren sein.
Vielleicht interessieren Sie mögliche Fälle bei einem Schlichtungs-Verfahren.
Welche Fälle für ein Schlichtungs-Verfahren in Frage kommen wird in dem Gutachten von Prof. Dr. Welti (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) erklärt.
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