Wenn Ihr Schlichtungs-Antrag bei der Schlichtungs-Stelle ein-geht. Dann erhalten Sie eine Eingangs-Bestätigung. Der Antrag wird nach dem Eingang einer schlichtenden Person zu-geteilt. Die schlichtende Person prüft den Antrag.
Zum Beispiel wird geprüft:
Ob die Voraus-Setzungen für ein Schlichtungs-Verfahren erfüllt sind.
Ob dieStreitigkeit in die Zuständigkeit der Schlichtungs-Stelle gehört.
Wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungs-Stelle gehört.
Dann muss der Antrag auf Schlichtung abgelehnt werden. Wir helfen Ihnen aber auf andere Weise weiter. Wir zeigen Ihnen, wer für Ihren Antrag zuständig sein kann.
Wenn die Schlichtungs-Stelle zuständig ist. Dann wird der Antrags-Gegner über Ihr Anliegen informiert. Die anderen Personen in dem Streit nennt man: Antrags-Gegner.
Der Antrags-Gegner muss dann innerhalb von 1 Monat
etwas zu dem Problem schreiben.
Das nennt man Stellung-Nahme. Der Antrags-Gegner kann das Problem auch in dem 1 Monat erledigen. Dann ist die Schlichtung beendet. Vielleicht hat die schlichtende Person aber noch mehr Fragen zu dem Problem. Dann kann Sie von dem Antrags-Gegner noch mehr Informationen verlangen. Die schlichtende Person kann auch zu einer Akten-Einsicht auffordern. Akten-Einsicht bedeutet so viel wie: In die betreffende Sach-Lage einen genauen Einblick bekommen. Indem die schlichtende Person die zugehörigen Schrift-Stücke ein-sehen darf. Wenn die Stellungnahme des Antrags-Gegners ein-geht. Dann leitet die Schlichtungs-Stelle die Stellung-Nahme an Sie weiter. Sie dürfen innerhalb von 1 Monat auch noch einmal etwas schreiben.
Hinweis zur Verwendung von Cookies
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz