Es gibt eine Definition zu Menschen mit Behinderungen.
Definition ist ein schweres Wort.
In Leichter Sprache heißt es:
Eine Erklärung.
Oder auch eine Beschreibung.
Die Definition für Menschen mit Behinderungen steht in Paragraph 3
von dem Behinderten-Gleich-Stellungs-Gesetz.
Das Zeichen für Paragraph geht so: §.
Nach dem § 3 BGG haben Menschen mit Behinderungen lange andauernde:
körperliche Beeinträchtigungen.
seelische Beeinträchtigungen.
geistige Beeinträchtigungen.
Die Beeinträchtigungen können die gleich-berechtigte Teilhabe verhindern.
Zudem wird die gleich-berechtigte Teilhabe erschwert durch:
persönliche Barrieren.
äußere Barrieren.
Für ein Schlichtungs-Verfahren braucht es keine Fest-Stellung von Behörden
über den Grad der Behinderung.
Verbände
Verbände haben auch ein Recht auf ein Schlichtungs-Verfahren.
Die Verbände brauchen aber eine An-Erkennung als Verband.
Die Vorgaben für die An-Erkennung regelt das Gesetz § 15 Absatz 3 BGG.
Die An-Erkennung erfolgt durch das Bundes-Ministerium
für Arbeit und Soziales.
Wenn eine Verbands-Klage eingelegt werden soll.
Dann ist das vorherige Schlichtungs-Verfahren nötig.
Hinweis zur Verwendung von Cookies
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz